aktuelle Satzung

§ 1    Name und Sitz

  1. Der Verein  führt  den  Namen  Georgspfadfinderinnen und Georgspfadfinder blingen mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Böblingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen.

 

§ 2    Wesen und Zweck

  1. Der Verein  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege.
  2. Das Ziel  des  Vereins  ist  die  Förderung  der Erziehungs-  und  Bildungsaufgaben der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) im Bund der Deutschen Katholischen Jugend sowie die Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen Geldmittel und
  3. Der Verein  ist  Rechtsträger  der  Deutschen  Pfadfinderschaft  Sankt  Georg, Stamm Böblingen (DPSG-BB).
  4. Der Verein  bietet  im  Rahmen  eines  Freundes- und rdererkreises (FFK) ehemaligen  Mitgliedern  der  DPSG-BB  sowie  Gönnerinnen/Gönnern  eine Möglichkeit, sich zu organisieren.
  5. Der Verein  ist  selbstlos  tätig  und  verfolgt  nicht  in  erster  Linie  eigenwirtschaftliche
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder sind
    1. alle Mitglieder der Stammesversammlung der  DPSG-BB. Ihre Zugehörigkeit zur Stammesversammlung ist in der Verbandssatzung der DPSG bestimmt.
    2. zwei Mitglieder des FFK. Diese werden aus dem Kreis der Mitglieder des FFK gewählt.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind
    1. die Ehrenmitglieder des Vereins. Mit der Ehrenmitgliedschaft können Personen betraut werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Verleihung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
    2. die Ehrenmitglieder der DPSG-BB.
    3. die Mitglieder des FFK. Über ihr schriftliches Beitrittsgesuch entscheidet der Vereinsvorstand. Die  Entscheidung  kann  der  Leiterin/dem  Leiter  des  FFK  übertragen werden.

 

§ 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Vereinsmitglieder sind berechtigt, Vereinseinrichtungen gemäß geltender Ordnungen zu benutzen und an den Vereinsveranstaltungen
  2. Die Mitglieder  sind  verpflichtet,  sich  nach  besten  Kräften  für  die  Belange des Vereins
  3. Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen

 

§ 5    Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglieder der Stammesversammlung der DPSG-BB sowie Ehrenmitglieder der DPSG-BB und des Vereins sind nicht beitragspflichtig
  2. Ansonsten müssen alle Mitglieder des FFK einen Jahresbeitrag zahlen. Sie sind ferner gehalten, die Vereinsbelange durch Spenden zu unterstützen.

 

§ 6    Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod,
  2. durch Ausscheiden aus der Stammesversammlung der  DPSG-BB,
  3. durch Austreten aus dem Verein aufgrund schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand,
  4. durch förmlichen Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, der zulässig ist, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich und schuldhaft nicht  nachkommt

 

§ 7    Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. der Freundes- und Fördererkreis
  2. Beschlüsse der Vereinsorgane werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen
  3. Vorstandswahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Sonstige Wahlen und Abstimmungen können  offen  oder  geheim  erfolg  Eine  Abstimmung  ist immer  geheim  durchzuführen,  wenn  dies  von  einer/einem  der  anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren  herbeigeführt  werden,  wenn  dem  kein  stimmberechtigtes Vereinsmitglied widerspricht.
  4. Über alle Sitzungen der Organe ist eine Ergebnisniederschrift zu führen, die von dem/der Schriftführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichen ist

 

 

§ 8    Mitgliederversammlung

  1. Die ordentlichen Mitglieder kommen jährlich mindestens zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder ein  Drittel  der  stimmberechtigten  Vereinsmitglieder  dies  mit  Begründung schriftlich verlangen.
  2. Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins nach   § 3(1). Ehrenmitglieder gehören mit beratender Stimme zur Mitgliederversammlung.
  3. Eine Delegation des Stimmrechts ist nicht möglich.
  4. Der Mitgliederversammlung fallen folgende Aufgaben zu:
    1. die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden;
    2. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes, die einen jährlichen Kassenbericht einschließen;
    3. die Wahl einer Kassiererin/eines Kassierers;
    4. die Wahl einer Schriftführerin/eines Schriftführers;
    5. die Feststellung der Jahreshaushaltspläne;
    6. die Bestellung von jährlich zwei Kassenprüfern;
    7. die Entgegennahme des jährlichen Kassenprüfberichts;
    8. die Entlastung des Vorstands und der Kassiererin/des  Kassierers;
    9. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    10. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
    11. der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Vereinseigentum, das den Jahreshaushalt übersteigt;
    12. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    13. die Behandlung weiterer vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegter Beratungsgegenstände.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden Die schriftliche Einladung hat Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzung zu enthalten und  ist  spätestens  drei  Wochen  vor  dem  Sitzungstag  an  alle Stimmberechtigten und die Ehrenmitglieder des Vereins abzusenden. Als Absendetag gilt das Datum des Poststempels.
  6. Die Mitgliederversammlung  ist  beschlussfähig,  wenn  satzungsgemäß  einberufen  wurde  und  mindestens  die  Hälfte  der  Stimmberechtigten  anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist die Sitzung zu vertagen. Die/der Vorsitzen- de lädt erneut mit dem Hinweis ein, dass die Mitgliederversammlung in der folgenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

 

§ 9    Vorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus
    1. einer/einem  Vorsitzenden,
    2. zwei Stellvertreter/innen, und
    3. sachkundigen Referentinnen/Referenten mit beratender Stimme.

Vorstand im Sinne von 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/innen. Alle sind zur alleinigen Vertretung berechtigt. Die Bestimmungen in § 8(4k) dieser Satzung regeln keine Verfügungsbeschränkungen des Vorstands im Außenverhältnis, sondern vereinsinterne Beziehungen.

  1. Der Vorstand der DPSG-BB wählt aus seinem Kreis ein Mitglied als Vor- sitzende/n des Es bedarf hierzu keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  2. Die Stellvertreter/innen werden von der/dem Vorsitzenden mit Bestätigung der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder berufen.
  3. Scheidet ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so beruft der Restvorstand eine Nachfolgerin/einen Nachfolger aus dem Kreis der ordentlichen Mitgleider. Die Amtszeit dieses neuen Vorstandsmitglieds dauert  bis  zur  ordnungsgemäßen  Bestellung  einer  Amtsnachfolgerin/eines Amtsnachfolgers durch die zuständigen Organe.
  4. Ein Vorstandsmitglied wird mit der Kassenführung des Vereins beauftragt und  von  der  Mitgliederversammlung  in  das  Amt  der/des  Kassenführer/in berufen. Diese/r entwirft in Absprache mit dem übrigen Vorstand den jährlichen Haushaltsplan.
  5. Die Referentinnen/Referenten werden auf Zeit vom Vorstand berufen. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Es bedarf hierzu keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  6. Die Amtszeit des Vorstands endet mit dem Ablauf der Amtszeit der/des Vorsitzenden nach 3 Ja Wiederwahl ist zulässig.
  7. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihm obliegt insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  8. Der Vorstand ist an die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung  gebunden.  Insbesondere  ist  der/die  Kassenführer/in  mit  der  Einhaltung und Überwachung des Haushaltsplans beauftragt.
  9. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch die/den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung unter Wahrung der Frist von einer Woche mit Angabe der Tagesordnung schriftlich  oder  mündlich  geladen  worden  ist  und  mindestens  zwei  stimm- berechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 10    Freundes- und Fördererkreis

  1. Die Mitglieder  des  Freundes-  und  Fördererkreis  (FFK)  wählen  aus  ihrem Kreis eine Leiterin/einen Leiter auf drei Jahre, die/der den Kreis selbstständig leitet und Kontakt zum Vereinsvorstand hält.
  2. Der FFK  hält  mindestens  einmal  jährlich  ein  Treffen  ab,  zu  dem  alle  seine Mitglieder von der Leiterin/dem Leiter eingeladen Auf diesem Treffen werden jährlich die Vertreter/innen des FFK für die Mitgliederversammlung des Vereins gewählt.

 

§ 11    Satzungsänderungen

  1. Zur Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gemäß 8(2) stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Soll eine Satzungsänderung beschlossen werden, die eine Voraussetzung zur Anerkennung  der  Gemeinnützigkeit  berührt,  so  ist  vorher  das  zuständige Finanzamt zu hören.
  3. Der Wortlaut  einer  Satzungsänderung  muss  in  der  Einladung  zur  Mitgliederversammlung bekanntgegeben

 

§ 12    Auflösung des Vereins

  • Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der gemäß  8(2) stimmberechtigten Mitglieder.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zur Förderung der Jugendpflege an eine Körper- schaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft.

 

§ 13    Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung am 25.04.1997 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Neue Satzung

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)          Der Verein führt den Namen Georgspfadfinderinnen und Georgspfadfinder Böblingen             mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).

(2)          Der Verein hat seinen Sitz in Böblingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts     Stuttgart eingetragen.

(3)          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Wesen und Zweck

(1)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des            Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.

(2)          Das Ziel des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben der          Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) im Bund der Deutschen Katholischen         Jugend sowie die Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen Geldmittel und Sachwerte.

(3)          Der Verein ist Rechtsträger der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg, Stamm         Böblingen (DPSG-BB).

(4)          Der Verein bietet im Rahmen eines Freundes- und Fördererkreises (FFK) ehemaligen                Mitgliedern der DPSG-BB sowie Gönnerinnen/Gönnern eine Möglichkeit, sich zu        organisieren.

(5)          Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche         Zwecke.

(6)          Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die     Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)          Ordentliche Mitglieder des Vereins müssen zum Zeitpunkt des Eintritts der DPSG         angehören. Voraussetzung ist die Volljährigkeit. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder                wird auf 9 beschränkt.

(2)          Vorstandsmitglieder sind Mitglieder des Vereins.

(3)          Ordentliche Mitglieder werden durch die Stammesversammlung der DPSG-BB auf die               Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder müssen die Wahl innerhalb von 14 Tagen mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden bestätigen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4)          Die Mitglieder sind verpflichtet, sich nach besten Kräften für die Belange des Vereins und des Stammes einzusetzen.

(5)          Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

(6)          Die Mitgliedschaft erlischt durch

(a)          Ablauf der 3-jährigen Wahlperiode gemäß §3 Absatz (3),

(b)          Austritt aus dem Verein aufgrund schriftlicher Erklärung gegenüber dem                                          Vorstand,

(c)          Tod des Mitglieds,

(d)          Förmlicher Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, der zulässig ist, wenn                            ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vereinbeharrlich und                                               schuldhaft nicht nachkommt. Dem betroffenen Mitglied ist vor der dem                                   Versammlungsbeschluss Gelegenheit zu bieten, sich in der                                                                     Mitgliederversammlung mündlich zu äußern. Der Beschluss über die Auflösung                             der Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.

 

  • 4 Organe des Vereins

(1)          Die Organe des Vereins sind

(a)          die Mitgliederversammlung,

(b)          der Vorstand,

(c)          der Freundes- und Fördererkreis.

 

(2)          Beschlüsse der Vereinsorgane werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden          Stimmberechtigten gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Zustimmung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene    Stimmen.

(3)          Wahlen erfolgen geheim, Abstimmungen offen oder geheim. Geheim ist die Abstimmung durchzuführen, wenn dies von einem/einer anwesenden       Stimmberechtigten verlangt wird. Beschlüsse können sowohl im schriftlichen als auch im                elektronischen Umlaufverfahren ausschließlich vom Vorstand herbeigeführt werden,               wenn dem kein stimmberechtigtes Vereinsmitglied widerspricht. Bei Beschlüssen aus       dem elektronischen Umlaufverfahren welche die Mitgliederversammlung fasst ist eine            Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, Beschlüsse, die lediglich        vom Vorstand gefasst werden, müssen einstimmig ergehen. Dabei ist eine Frist von 2               Wochen zu wahren.

(4)          Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht         (absolute Mehrheit). Erreicht kein/e Kandidat/In bei einer Wahl im ersten und zweiten          Wahlgang diese Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen       auf sich vereinigt (einfache Mehrheit).

(5)          Über alle Sitzungen der Organe ist eine Ergebnisniederschrift zu führen, die von dem/der       Schriftführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

  • 5 Mitgliederversammlung

(1)          Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form durch den Vorstand unter         Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen Absendetag der Einladung und der    Tagesordnung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen vier Wochen liegen.     Anträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung                 schriftlich beim Vorstand vorliegen. Die ordentlichen Mitglieder kommen jährlich         mindestens zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der   Vorstand oder ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies mit    Begründung schriftlich verlangen.

(2)          Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.

(3)          Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins nach §3(1) sowie der Vorstand. Ehrenmitglieder und höchstens        drei Mitglieder des FFKs gehören mit beratender Stimme zur Mitgliederversammlung.

(4)          Eine Delegation des Stimmrechts ist nicht möglich.

(5)          Der Mitgliederversammlung fallen folgende Aufgaben zu:

(a)          die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden;

(b)          die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes, die einen                                     jährlichen Kassenbericht einschließen;

(c)          die Wahl einer Kassiererin/eines Kassierers;

(d)          die Wahl einer Schriftführerin/eines Schriftführers;

(e)          die Bestellung von jährlich mindestens zwei Kassenprüfern, die nicht dem                                       Vorstand angehören dürfen und kein ordentliches Mitglied der                                                                Mitgliederversammlung sein müssen;

(f)           die Entgegennahme des jährlichen Kassenprüfberichts;

(g)          die Entlastung des Vorstands und der Kassiererin/des Kassierers;

(h)          die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

(i)           der Beschluss des Haushalsplans für das Folgejahr;

(j)           die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;

(k)          der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Vereinseigentum, das den                                            Jahreshaushalt übersteigt;

(l)           die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

(m)        die Behandlung weiterer vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegter                                        Beratungsgegenstände.

 

(6)          Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn

(a)          satzungsgemäß einberufen wurde,

(b)          mindestens ein Vorstandsmitglied gemäß §6 (1), sowie

(c)          mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten laut §5 (3) anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung zu vertagen. Der Vorstand lädt erneut mit dem             Hinweis ein, dass die Mitgliederversammlung in der folgenden Sitzung ohne Rücksicht          auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

  • 6 Vorstand

(1)          Der Vereinsvorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus:

(a)          der/dem Vorsitzenden,

(b)          einem/einer Stellvertreter/in,

(c)          einem/einer Kassierer/in,

(d)          sachkundigen Referentinnen/Referenten mit beratender Stimme.

 

Vorstand im Sinne von 26 BGB sind die/der Vorsitzende, ihr/seinStellvertreter/in und der/die Kassierer/in. Alle sind zur alleinigen Vertretung berechtigt. Die Bestimmungen in       § 5(4k) dieser Satzung regeln keine Verfügungsbeschränkungen des Vorstands im                Außenverhältnis, sondern vereinsinterne Beziehungen.

 

(2)          Der Vorstand der DPSG-BB wählt aus seinem Kreis ein Mitglied als Vorsitzende/n des                Vereins. Es bedarf hierzu keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3)          Der/die Stellvertreter/in wird von der/dem Vorsitzenden mit Bestätigung der                Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder gewählt. Die      Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Für die Dauer der Amtszeit als                 Vorstandsmitglied ruht die ordentliche Mitgliedschaft.

(4)          Der/die Kassierer/in wird vom Vorstand der DPSG-BB vorgeschlagen und von der        Mitgliederversammlung gewählt. Der Kassierer muss kein ordentliches Mitglied des      Vereins sein. Bei vakantem Vorstand der DPSG-BB obliegt das Vorschlagerecht der              Stammesversammlung. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Diesem                 obliegt die Kassenführung. Für die Dauer der Amtszeit als Vorstandsmitglied ruht die                 ordentliche Mitgliedschaft.

(5)          Scheidet ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so beruft          der Restvorstand eine Nachfolgerin/einen Nachfolger aus dem Kreis der ordentlichen              Vereinsmitglieder. Die Amtszeit dieses neuen Vorstandsmitglieds dauert bis zur ordnungsgemäßen Bestellung einer Amtsnachfolgerin/eines Amtsnachfolgers durch    die zuständigen Organe.

(6)          Die Referentinnen/Referenten werden auf Zeit vom Vorstand berufen. Sie müssen nicht        Mitglieder des Vereins sein. Es bedarf hierzu keiner Zustimmung der                 Mitgliederversammlung.

(7)          Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit in dieser Satzung            nichts anderes bestimmt ist. Ihm obliegt insbesondere die Durchführung der Beschlüsse         der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung            gebunden. Insbesondere ist der/die Kassenführer/in mit der Einhaltung und             Überwachung des Haushaltsplans beauftragt.

(8)          Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch die/den Vorsitzenden einberufen und      geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung unter Wahrung der Frist von          einer Woche mit Angabe der Tagesordnung schriftlich, mündlich oder elektronisch                 geladen worden ist und mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder      anwesend sind.

 

  • 7 Freundes- und Fördererkreis

(1)          Die Mitglieder des Freundes- und Fördererkreis (FFK) wählen aus ihrem Kreis eine      Leiterin/einen Leiter auf drei Jahre, die/der den Kreis selbstständig leitet und Kontakt           zum Vereinsvorstand hält.

(2)          Der FFK hält mindestens einmal jährlich ein Treffen ab, zu dem alle seine          Mitglieder von der Leiterin/dem Leiter eingeladen werden. Auf diesem Treffen werden              jährlich die Vertreter/innen des FFK für die Mitgliederversammlung des Vereins     gewählt.

 

  • 8 Satzungsänderungen

(1)          Zur Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gemäß

  • 5 (3) stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Änderung muss außerdem die Stammesversammlung der DPSG-BB zustimmen

(2)          Soll eine Satzungsänderung beschlossen werden, die eine Voraussetzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist vorher das zuständige Finanzamt              zu hören.

(3)          Der Wortlaut einer Satzungsänderung muss in der Einladung zur            Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

 

  • 9 Auflösung des Vereins

(1)          Der Beschlussüber die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln               der gemäß §5 (3) stimmberechtigten Mitglieder. Dem Beschluss muss außerdem die      Stammesversammlung der DPSG-BB zustimmen.

(2)          Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckefällt das Vermögen des Vereins an die DPSG Bezirk Neckar (DPSG Neckar e.V.) zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.

  • 10 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf Mitgliederversammlung am XX.XX.2021 beschlossen und tritt             mit Eintragung beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung              vom 24.04.1997.